Hundeabgabe und Hundemarke

Hundeabgabe

Abgabepflichtig ist jede Person, die im Gemeindegebiet einen Hund hält, der älter als drei Monate ist.

Bei zugelaufenen Hunden ist die Hundeabgabe zu entrichten, wenn der Hund nicht innerhalb eines Monats an den Eigentümer zurückgegeben oder anderweitig abgegeben wird.

Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, muss ebenfalls die Hundeabgabe entrichten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass für diesen Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.

Hundeabgabemarke

Für jeden Hund wird nach Einlangen der Anzeige über den Erwerb des Hundes oder den Zuzug mit einem Hund einmalig eine neue Hundeabgabemarke ausgegeben. Für die Marke sind die Selbstkosten in Höhe von € 2,10 zu entrichten.

Die jährliche Hundeabgabe beträgt:

  • € 6,54 für Nutzhunde
  • 1. Hund € 25,00 ohne besondere Verwendung
  • 2. Hund € 35,00 ohne besondere Verwendung
  • 3. Hund € 45,00 ohne besondere Verwendung
  • 4. Hund € 55,00 ohne besondere Verwendung
  • 5. Hund € 65,00 ohne besondere Verwendung
  • € 100,00 für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde

 

 

Hundeanmeldung

Der Erwerb eines Hundes ist vom Hundehalter innerhalb eines Monats schriftlich bei der Abgabenbehörde anzuzeigen.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach ihrer Geburt als erworben.

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Novelle des NÖ Hundehaltegesetzes

Seit Juni 2023 gelten folgende Bestimmungen:

  • Meldepflicht:

Alle ab dem 1. Juni 2023 neu angeschafften Hunde müssen bei der örtlich zuständigen Gemeinde gemeldet werden.

  • Allgemeiner Sachkundenachweis – „NÖ Hundepass“:

Jede(r) Hundehalter(in) benötigt vor Aufnahme einer Hundehaltung einen allgemeinen Sachkundenachweis. Dieser umfasst ein einstündiges Gespräch mit einem Tierarzt sowie eine zweistündige Schulung durch eine fachkundige Person. Der NÖ Hundepass ist bei der Meldung des Hundes am Gemeindeamt vorzulegen. Eine Nachfrist von bis zu sechs Monaten ist möglich.

  • Haftpflichtversicherung:

Für jeden Hund ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in Höhe von € 725.000 nachzuweisen. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist bei der Meldung des Hundes am Gemeindeamt vorzulegen.

  • Übergangsbestimmung:

Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, kann der Nachweis der Haftpflichtversicherung bis zum 1. Juni 2025 erbracht werden.

  • Anzahl der Hunde:

Grundsätzlich dürfen maximal fünf Hunde pro Haushalt gehalten werden. Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gilt weiterhin eine Obergrenze von zwei Hunden pro Haushalt.

Weitere Informationen sind auf der Homepage der NÖ Landesregierung unter www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html zu finden.

 

Hundeabmeldung

Für jeden Hund, der abgegeben wurde, abhandengekommen ist oder verstorben ist, muss der Abgabenbehörde eine schriftliche Meldung erstattet werden.

Wird ein Hund entgeltlich oder unentgeltlich an eine andere Person abgegeben, sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

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